1. Geltungsbereich
Die Ausführungen von Aufträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der
Media Logistics & AV Productions GmbH (nachfolgend: Media Logistics) erfolgen
ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
(nachfolgend: Lieferbedingungen), welche der Auftraggeber durch die Erteilung
des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die Geltung abweichender
und ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen,
auch wenn Media Logistics diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Präsentationen von Gestaltungen
2.1 Erhält Media Logistics nach der ersten Präsentation keinen Auftrag,
so bleiben alle Leistungen Media Logistics, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum von Media Logistics.
Der Kunde ist nicht berechtigt,
diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich Media Logistics zurückzustellen.
2.2 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Media Logistics
gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist
Media Logistics berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
2.3 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner
Bevollmächtigten verpflichten den Kunden
zur Honorarzahlung.
3. Eigentumsrecht und Urheberschutz von Gestaltungen
3.1 Alle Leistungen von Media Logistics einschließlich jener aus Präsentation
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke
und Entwurfsorginale im Eigentum von Media Logistics und können von Media Logistics
jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
das Recht der einfachen Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum
vereinbarten Zweck. Ohne weitergehende Vereinbarung mit Media Logistics darf der
Kunde die Leistung von Media Logistics nur selbst und nur zum vereinbarten Zweck
nutzen.
3.2 Änderungen von Leistungen von Media Logistics durch den Kunden oder Dritte
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Media Logistics und, soweit die
Leistung urheberrechtlich geschützt ist, des Urhebers zulässig.
4. Rechte Dritter bei Tonträgerherstellung
4.1 Der Auftraggeber gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden
Ausgangsmaterialen (Masterbänder, CD-R, Lithofilme, elektronische Daten, usw.),
dass er in vollem Umfange über die für die Durchführung des Auftrags
erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte,
insbesondere auch im Hinblick auf die von der GEMA wahrgenommenen Rechte, verfügt.
Für die sogenannte GEMA-Meldung oder Freistellung wird der Auftraggeber Media
Logistics die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und Media Logistics
die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und
lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldung an den gelieferten Ausgangmaterialien
mitteilen. Für den Fall, dass Media Logistics von Dritten (einschließlich
der GEMA) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von
urheberrechtlichen Verwertungsrechten) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber
Media Logistics auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen in vollem Umfange
freistellen und Media Logistics die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung
in vollem Umfange erstatten.
4.2 Sollte der Auftraggeber nicht in der Lage sein, den in Ziffer 4.1 vereinbarten
Nachweis hinsichtlich seiner urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte
in hinreichend deutlicher Form zu erbringen, so ist Media Logistics berechtigt,
alle ihr vom Auftraggeber überlassenen Produkte und Unterlagen einschließlich
der eventuell bereits vervielfältigten Produkte einzubehalten, dritte Organisationen
(wie z.B. die BSA oder die IFPI) zu informieren und diesen auf Verlangen die Produkte
und Unterlagen des Auftraggebers zur Prüfung zu überlassen.
5. Kennzeichnung von Gestaltungen
Media Logistics ist berechtigt, auf allen Gestaltungen auf Media Logistics und ihre
Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
Der Hinweis darf, und muss, 1% der Werbefläche nur überschreiten, wenn
auf dieser Fläche Name. Logo, und E-Mail oder Web-Adresse nicht mehr leserlich
dargestellt werden können. Auf Webseiten ist ein Link zu installieren wo mindestens
das Logo zu sehen ist.
6. Vertragsschluss und Auftragsdurchführung
6.1 Die Angebote von Media Logistics sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
die schriftliche Auftragsbestätigung von Media Logistics bzw. mit der Ausführung
des Auftrags zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung
(soweit erteilt) und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder
Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
Media Logistics.
6.2 Bei Tonträgerlieferungen ist Media Logistics berechtigt, die Auftragsmenge
ohne Rücksprache mit
dem Auftraggeber in zumutbarem Rahmen und entsprechend
den auch dem Auftraggeber bekannten Produktionsabläufen nach oben oder unten
anzupassen. Zumutbar sind Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb der folgenden Toleranzen:
Auftragsgröße:
0 - 5.000 Stück Toleranz + - 5%
5.001 - 10.000 Stück Toleranz + - 300 Stück
10.001 - 20.000 Stück Toleranz + - 400 Stück
> 20.000 Stück Toleranz + - 500 Stück
Berechnet wird die gelieferte Menge.
7. Genehmigung
7.1 Alle Gestaltungen von Media Logistics (insbesondere alle Entwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Korrekturunterlagen, und Farbproofs) sind vom Kunden auch auf typographische,
grammatikalische und inhaltliche Mängel einschließlich Rechtschreibung
zu überprüfen, und binnen 2 Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Freigabe, bzw. Nachbesserungsbegehren, oder Korrekturauftrag gelten sie als vom
Kunden genehmigt.
7.2 Der Kunde wird insbesondere die rechtliche vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit der von Media Logistics erbrachten Leistung überprüfen
lassen, Media Logistics veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf
schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
7.3 Media Logistics ist nicht für die in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich.
Media Logistics ist insbesondere nicht verpflichtet, Ausgangsmaterialien (Masterbänder,
CD-R, Lithofilme, elektronische Daten, etc.) zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen,
pornographischen oder einen sonstigen rechtswidrigen Inhalt haben. In solchen Fällen
ist Media Logistics berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten. Damit
verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Sollten Media Logistics von
Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpflichtig gemacht werden, so ist
Media Logistics berechtigt, vom Auftraggeber Freistellung und ggf. Schadenersatz
zu verlangen.
8. Termine
8.1 Die Media Logistics GmbH wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene
Lieferzeiten und Termine pünktlich einhalten. Die Nichteinhaltung berechtigt
den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er Media Logistics eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat.
Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Media Logistics.
8.2 Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Media Logistics. Unabwendbare
oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
von Media Logistics, entbinden Media Logistics jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins.
9. Warenversand, Gefahrübergang, Lagerungen, Versicherungen
9.1 Soweit vom Auftraggeber keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Warenversendung
nach
Wahl von Media Logistics auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen
Verpackung.
9.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen
oder den Auftraggeber selbst auf den Auftraggeber über. Verzögern sich
die Übergabe oder Versendung aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen,
so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes
auf den Auftraggeber über.
9.3 Für Waren (Vormaterialien wie Filme, Bänder sowie graphische Erzeugnisse
und Fertigwaren etc.), die dem Auftraggeber gehören oder für diesen von
Media Logistics eingelagert werden, ist Media Logistics berechtigt, pro beanspruchten
Palettenplatz einen Betrag von 60 € pro Monat zu berechnen. Der Betrag erhöht
sich in jedem Folgemonat um 30 €. Nach sechs Monaten ist Media Logistics berechtigt,
die Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zurückzuschicken oder für
Rechnung des Auftraggebers freihändig zu veräussern und die möglichen
Erlöse mit den Forderungen von Media Logistics zu verrechnen. Ist eine Verwertung
im freihändigen Verkauf nicht binnen drei Monaten möglich, so ist Media
Logistics berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
9.4 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.
10. Leistung und Honorar
10.1 Der Honoraranspruch von Media Logistics beginnt für jede einzelne Leistung,
sobald diese begonnen wurde. Alle Media Logistics erwachsenen Barauslagen, die über
den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. Boten-
dienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen.
10.2 Kostenvoranschläge von Media Logistics sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Media Logistics schriftlich
veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird
Media Logistics den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 2 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt.
10.3 Für alle Arbeiten von Media Logistics, die aus Gründen, die Media
Logistics nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt
Media Logistics eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und dergleichen, sind vielmehr unverzüglich an Media Logistics
zurückzustellen.
11. Fremdkosten
Für externe Aufträge an Dritte (z.B. Druckereien, Lithoanstalten, Presswerke
etc.) im Rahmen des Auftrages handelt Media Logistics ausdrücklich im Auftrag,
im Namen und für die Rechnung des Kunden. Als Vergütung für Angebotseinholung,
Kontaktzeiten, Briefing des Lieferanten, Produktionsüberwachung etc. sind Media
Logistics, sofern nicht anders vereinbart, 15% der Lieferantenrechnung für
den normalen Aufwand zu vergüten.
12. Preise, Zahlungsbedingungen
12.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt,
so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen
Preisliste von Media Logistics. Übergibt der Auftraggeber oder in seinem Auftrag
ein Dritter Media Logistics zur Ausführung seines Auftrages eigene Bestandteile
(z.B. Print-Komponenten, Audiomaster etc.), die außerhalb der Media Logistics-Spezifikationen
(z.B. Breite, Größe, Dicke, Verarbeitbarkeit, Datentiefe, Auflösung usw.)
liegen, so ist Media Logistics berechtigt, dem Auftraggeber durch die Verarbeitung
derartiger Bestandteile des Auftraggebers entstehende Mehrkosten zusätzlich
in Rechnung zu stellen.
12.2 Alle Preise von Media Logistics verstehen sich ab Werk ausschließlich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs-
und Versendungskosten (Fracht, Porto), die jeweils gesondert berechnet werden.
12.3 Media Logistics stellt Rechnung am Tag der Lieferung (oder Lieferbereitschaft
im Fall der Holschuld). Bei Teilleistungen oder Teillieferungen kann Media Logistics
auch für jede Teilleistung oder Teillieferung Rechnung stellen.
12.4 Jede Rechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn
Media Logistics über den Betrag verfügen kann.
12.5 Bei verspäteter Zahlung gelten die Verzugszinsen in der Höhe von
derzeit 12% p.a. als vereinbart.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt unberührt.
12.6 Wird Media Logistics nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers erkennbar, ist Media Logistics berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht,
so kann Media Logistics von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils
ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt
Media Logistics unbenommen.
13. Gewährleistung und Schadensersatz
13.1 Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Media
Logistics schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter
und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung
der Leistung durch Media Logistics zu.
13.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit
der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen
unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von Media Logistics beruhen.
13.3 Für die ihr zur Bearbeitung überlassenden Unterlagen des Kunden übernimmt
Media Logistics keinerlei Hafung. Für den Fall, dass wegen der Durchführung
einer Werbemaßnahme ( z.B. der Verwendung eines Kennzeichens) Media Logistics
selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Media Logistics schad- und
klaglos: Der Kunde hat Media Logistics somit sämtliche finanziellen und sonstigen
Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Media
Logistics aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
13.4 Lieferanten für Fremdleistungen im Rahmen des Auftrages sind keine Erfüllungsgehilfen
von Media Logistics. Media Logistics haftet nur für eigenes Verschulden und
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14. Haftung
14.1 Media Logistics wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig
auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften, auch bei den von Media Logistics vorgeschlagenen
Gestaltungen bzw. der herzustellenden Endprodukte ist aber der Kunde verantwortlich.
Er wird eine von Media Logistics vorgeschlagene Gestaltung bzw. ein herzustellendes
Endprodukt erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit
vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene
Risiko selbst zu tragen.
14.2 Jegliche Haftung von Media Logistics für Ansprüche, die aufgrund
der Gestaltung bzw. des hergestellten Endprodukts gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet Media Logistics nicht
für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
14.3 Der Auftraggeber haftet dafür, dass Media Logistics die zur Erstellung
der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung
gestellt werden.
14.4 Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von Media Logistics
wie folgt beschränkt:
(i) Media Logistics haftet der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher
Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(ii) Media Logistics haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung
unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach
dem Produkthaftungsgesetz), sowie bei Übernahme einer Garantie.
14.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr
und -minderung zu treffen.
15. Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
15.1 Media Logistics gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sie bemisst sich ausschließlich nach den
zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über
die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
15.2 Media Logistics übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine über
die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 15.1 hinausgehende Einstandspflicht
(Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
15.3 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Auftraggeber von Media
Logistics überlassenem Informationsmaterial sind nicht als derartige Garantien
für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Media Logistics. Als Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten wird das für den Sitz von Media Logistics örtlich
und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Media Logistics ist jedoch
berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht aufzurufen.