1. Geltungsbereich

Die Ausführungen von Aufträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Media Logistics & AV Productions GmbH (nachfolgend: „Media Logistics”) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen”), welche der Auftraggeber durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, auch wenn Media Logistics diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Präsentationen von Gestaltungen

2.1 Erhält Media Logistics nach der ersten Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen Media Logistics, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Media Logistics.
Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Media Logistics zurückzustellen.

2.2 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Media Logistics gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist
Media Logistics berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

2.3 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden
zur Honorarzahlung.

3. Eigentumsrecht und Urheberschutz von Gestaltungen

3.1 Alle Leistungen von Media Logistics einschließlich jener aus Präsentation (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsorginale im Eigentum von Media Logistics und können von Media Logistics jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der einfachen Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck. Ohne weitergehende Vereinbarung mit Media Logistics darf der Kunde die Leistung von Media Logistics nur selbst und nur zum vereinbarten Zweck nutzen.

3.2 Änderungen von Leistungen von Media Logistics durch den Kunden oder Dritte sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Media Logistics und, soweit die Leistung urheberrechtlich geschützt ist, des Urhebers zulässig.

4. Rechte Dritter bei Tonträgerherstellung

4.1 Der Auftraggeber gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialen (Masterbänder, CD-R, Lithofilme, elektronische Daten, usw.), dass er in vollem Umfange über die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte, insbesondere auch im Hinblick auf die von der GEMA wahrgenommenen Rechte, verfügt. Für die sogenannte GEMA-Meldung oder Freistellung wird der Auftraggeber Media Logistics die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und Media Logistics die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldung an den gelieferten Ausgangmaterialien mitteilen. Für den Fall, dass Media Logistics von Dritten (einschließlich der GEMA) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen Verwertungsrechten) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber Media Logistics auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen in vollem Umfange freistellen und Media Logistics die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfange erstatten.

4.2 Sollte der Auftraggeber nicht in der Lage sein, den in Ziffer 4.1 vereinbarten Nachweis hinsichtlich seiner urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte in hinreichend deutlicher Form zu erbringen, so ist Media Logistics berechtigt, alle ihr vom Auftraggeber überlassenen Produkte und Unterlagen einschließlich der eventuell bereits vervielfältigten Produkte einzubehalten, dritte Organisationen (wie z.B. die BSA oder die IFPI) zu informieren und diesen auf Verlangen die Produkte und Unterlagen des Auftraggebers zur Prüfung zu überlassen.

5. Kennzeichnung von Gestaltungen

Media Logistics ist berechtigt, auf allen Gestaltungen auf Media Logistics und ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Der Hinweis darf, und muss, 1% der Werbefläche nur überschreiten, wenn auf dieser Fläche Name. Logo, und E-Mail oder Web-Adresse nicht mehr leserlich dargestellt werden können. Auf Webseiten ist ein Link zu installieren wo mindestens das Logo zu sehen ist.

6. Vertragsschluss und Auftragsdurchführung

6.1 Die Angebote von Media Logistics sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Media Logistics bzw. mit der Ausführung des Auftrags zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung (soweit erteilt) und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Media Logistics.

6.2 Bei Tonträgerlieferungen ist Media Logistics berechtigt, die Auftragsmenge ohne Rücksprache mit
dem Auftraggeber in zumutbarem Rahmen und entsprechend den auch dem Auftraggeber bekannten Produktionsabläufen nach oben oder unten anzupassen. Zumutbar sind Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb der folgenden Toleranzen:
Auftragsgröße:
0 - 5.000 Stück Toleranz + - 5%
5.001 - 10.000 Stück Toleranz + - 300 Stück
10.001 - 20.000 Stück Toleranz + - 400 Stück
> 20.000 Stück Toleranz + - 500 Stück
Berechnet wird die gelieferte Menge.

7. Genehmigung

7.1 Alle Gestaltungen von Media Logistics (insbesondere alle Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Korrekturunterlagen, und Farbproofs) sind vom Kunden auch auf typographische, grammatikalische und inhaltliche Mängel einschließlich Rechtschreibung zu überprüfen, und binnen 2 Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe, bzw. Nachbesserungsbegehren, oder Korrekturauftrag gelten sie als vom Kunden genehmigt.

7.2 Der Kunde wird insbesondere die rechtliche vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der von Media Logistics erbrachten Leistung überprüfen lassen, Media Logistics veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

7.3 Media Logistics ist nicht für die in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich. Media Logistics ist insbesondere nicht verpflichtet, Ausgangsmaterialien (Masterbänder, CD-R, Lithofilme, elektronische Daten, etc.) zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, pornographischen oder einen sonstigen rechtswidrigen Inhalt haben. In solchen Fällen ist Media Logistics berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten. Damit verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Sollten Media Logistics von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpflichtig gemacht werden, so ist Media Logistics berechtigt, vom Auftraggeber Freistellung und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

8. Termine

8.1 Die Media Logistics GmbH wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten und Termine pünktlich einhalten. Die Nichteinhaltung berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Media Logistics eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat.

Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Media Logistics.

8.2 Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Media Logistics. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Media Logistics, entbinden Media Logistics jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Warenversand, Gefahrübergang, Lagerungen, Versicherungen

9.1 Soweit vom Auftraggeber keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Warenversendung nach
Wahl von Media Logistics auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

9.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Auftraggeber selbst auf den Auftraggeber über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über.

9.3 Für Waren (Vormaterialien wie Filme, Bänder sowie graphische Erzeugnisse und Fertigwaren etc.), die dem Auftraggeber gehören oder für diesen von Media Logistics eingelagert werden, ist Media Logistics berechtigt, pro beanspruchten Palettenplatz einen Betrag von 60 € pro Monat zu berechnen. Der Betrag erhöht sich in jedem Folgemonat um 30 €. Nach sechs Monaten ist Media Logistics berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zurückzuschicken oder für Rechnung des Auftraggebers freihändig zu veräussern und die möglichen Erlöse mit den Forderungen von Media Logistics zu verrechnen. Ist eine Verwertung im freihändigen Verkauf nicht binnen drei Monaten möglich, so ist Media Logistics berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

9.4 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.

10. Leistung und Honorar

10.1 Der Honoraranspruch von Media Logistics beginnt für jede einzelne Leistung, sobald diese begonnen wurde. Alle Media Logistics erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. Boten-
dienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen.

10.2 Kostenvoranschläge von Media Logistics sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Media Logistics schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird
Media Logistics den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 2 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt.

10.3 Für alle Arbeiten von Media Logistics, die aus Gründen, die Media Logistics nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Media Logistics eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen, sind vielmehr unverzüglich an Media Logistics zurückzustellen.

11. Fremdkosten

Für externe Aufträge an Dritte (z.B. Druckereien, Lithoanstalten, Presswerke etc.) im Rahmen des Auftrages handelt Media Logistics ausdrücklich im Auftrag, im Namen und für die Rechnung des Kunden. Als Vergütung für Angebotseinholung, Kontaktzeiten, Briefing des Lieferanten, Produktionsüberwachung etc. sind Media Logistics, sofern nicht anders vereinbart, 15% der Lieferantenrechnung für den normalen Aufwand zu vergüten.

12. Preise, Zahlungsbedingungen

12.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Media Logistics. Übergibt der Auftraggeber oder in seinem Auftrag ein Dritter Media Logistics zur Ausführung seines Auftrages eigene Bestandteile (z.B. Print-Komponenten, Audiomaster etc.), die außerhalb der Media Logistics-Spezifikationen (z.B. Breite, Größe, Dicke, Verarbeitbarkeit, Datentiefe, Auflösung usw.) liegen, so ist Media Logistics berechtigt, dem Auftraggeber durch die Verarbeitung derartiger Bestandteile des Auftraggebers entstehende Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

12.2 Alle Preise von Media Logistics verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten (Fracht, Porto), die jeweils gesondert berechnet werden.

12.3 Media Logistics stellt Rechnung am Tag der Lieferung (oder Lieferbereitschaft im Fall der Holschuld). Bei Teilleistungen oder Teillieferungen kann Media Logistics auch für jede Teilleistung oder Teillieferung Rechnung stellen.

12.4 Jede Rechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn Media Logistics über den Betrag verfügen kann.

12.5 Bei verspäteter Zahlung gelten die Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als vereinbart.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

12.6 Wird Media Logistics nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist Media Logistics berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Media Logistics von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Media Logistics unbenommen.

13. Gewährleistung und Schadensersatz

13.1 Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Media Logistics schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Media Logistics zu.

13.2 Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Media Logistics beruhen.

13.3 Für die ihr zur Bearbeitung überlassenden Unterlagen des Kunden übernimmt Media Logistics keinerlei Hafung. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme ( z.B. der Verwendung eines Kennzeichens) Media Logistics selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Media Logistics schad- und klaglos: Der Kunde hat Media Logistics somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Media Logistics aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

13.4 Lieferanten für Fremdleistungen im Rahmen des Auftrages sind keine Erfüllungsgehilfen von Media Logistics. Media Logistics haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14. Haftung

14.1 Media Logistics wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, auch bei den von Media Logistics vorgeschlagenen Gestaltungen bzw. der herzustellenden Endprodukte ist aber der Kunde verantwortlich. Er wird eine von Media Logistics vorgeschlagene Gestaltung bzw. ein herzustellendes Endprodukt erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene Risiko selbst zu tragen.

14.2 Jegliche Haftung von Media Logistics für Ansprüche, die aufgrund der Gestaltung bzw. des hergestellten Endprodukts gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet Media Logistics nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

14.3 Der Auftraggeber haftet dafür, dass Media Logistics die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

14.4 Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von Media Logistics wie folgt beschränkt:

(i) Media Logistics haftet der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(ii) Media Logistics haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), sowie bei Übernahme einer Garantie.

14.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

15. Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

15.1 Media Logistics gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

15.2 Media Logistics übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 15.1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

15.3 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Auftraggeber von Media Logistics überlassenem Informationsmaterial sind nicht als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Media Logistics. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das für den Sitz von Media Logistics örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Media Logistics ist jedoch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht aufzurufen.

 
    AUSLAGE
    Ein kleiner Überblick.
    Weitere Details folgen in Kürze.